AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Spedifix Logistiksoftware GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

  • Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Spedifix Logistiksoftware GmbH & Co. KG (im Folgenden SPL genannt). Eventuell entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers bzw. Kunden (im Folgenden Kunde genannt) werden grundsätzlich – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch – nicht anerkannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
     

2. Angebot und Vertragsabschluß

  • Angebote von SPL sind stets – insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Lieferung, Liefertermin und Nebenleistungen – freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wird. Bei der Bestellung durch den Kunden handelt es sich stets um ein verbindliches Angebot, das SPL durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Ausführung bestellter Lieferungen und Leistungen – unter Zustimmung des Kunden – annehmen kann. Art und Umfang der von SPL zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden im Falle einer von SPL erteilten und unwidersprochen gebliebenen Auftragsbestätigung ausschließlich durch diese festgelegt. SPL behält sich Abweichungen von Bestellung bzw. Auftragsbestätigung vor, wenn diese durch gesetzliche bzw. technische Normen oder Vorgaben zwingend erforderlich sind.
     

3. Lieferung, Installation und Schulung

  • Software wird von SPL grundsätzlich in der allgemein üblichen ausführbaren Form als Objektcode geliefert. Der zugrunde liegende Quellcode ist nicht Bestandteil des Liefervertrages und gehört deshalb nicht zum Lieferumfang. Die Lieferung erfolgt auf handelsüblichen Datenträgern, per Datenübertragung oder per Download via Internet. Die Dokumentationen (Installationshinweis, Handbuch, usw.) werden entweder in der herkömmlichen Papierform oder in digitaler Form auf Datenträger mitgeliefert.
  • Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Installation der Software gegen Berechnung durch SPL  dann jedoch als Erfüllungsgehilfe und auf Risiko des Kunden. In jedem Fall hat der Kunde dafür zu sorgen, dass auf dem entsprechenden Rechnersystem genügend Speicherplatz (mindestens 1 GigaByte) vorhanden ist und dass aus Sicherheitsgründen zuvor eine komplette Datensicherung vorgenommen wird.
  • Wird vom Kunden eine Software-Schulung gewünscht, so wird diese durch SPL gegen Berechnung auf dem dortigen Rechnersystem durchgeführt. Selbstverständlich kann sie auch auf Wunsch im Hause von SPL erfolgen.
     

4. Urheberrecht

  • Alle Urheberrechte an der Software SPEDIFIX® und den dazugehörenden Dokumentationen liegen ausschließlich bei SPL  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Kunde an der vertragsgegenständlichen Software stets das einfache (nicht ausschließliche) Nutzungsrecht. Dieses ist begrenzt auf den Firmensitz des Kunden lt. Bestellung, wenn nicht ein anderer Standort schriftlich vereinbart wurde, sowie auf die Anzahl der vertraglich festgelegten Arbeitsplätze (User) innerhalb eines Netzwerkes. Im Falle einer anderweitigen Nutzung bzw. Weitergabe an Dritte ist eine Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Lizenzgebühr lt. gültiger Preisliste an SPL zu entrichten.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware zum Zwecke der Sicherung bzw. Installation in angemessener Stückzahl zu kopieren. Er ist jedoch verpflichtet, diese Kopien an einem sicheren und für Dritte unzugänglichem Ort aufzubewahren.
  • Jede Bearbeitung bzw. Veränderung – insbesondere Dekompilierung oder Disassemblierung – der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig. Ebenso dürfen enthaltende Vermerke für Urheber-, Schutz- und Nutzungsrechte weder entfernt noch verändert werden.
     

5. Vergütung

  • Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, An- & Abfahrt, Installation & Schulung, Spesen & Übernachtungskosten, sowie der  gesetzlichen Mehrwertsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich  Preise vereinbart wurden, werden stets gem. der jeweils gültigen SPL-Preisliste berechnet.
  • Vereinbarte Preise verlieren Ihre Gültigkeit, wenn durch Verschulden des Kunden eine Lieferverzögerung von mehr als 2 Monate ab Datum der Bestellung/Auftragsbestätigung bzw. von mehr als 1 Monat ab Datum des vereinbarten Liefertermins eintritt. SPL ist dann berechtigt, gem. der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste abzurechnen.
  • Die vereinbarte Vergütung ist stets fällig bei Lieferung bzw. bei Einräumung der entsprechenden Software-Nutzungsrechte ohne jeglichen Abzug. Die Annahme zahlungshalber übergebener Schecks geschieht ausschließlich erfüllungshalber. SPL ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder die Vergütung per Nachnahme zu erheben.
  • Bereits bei versäumter Zahlung tritt Zahlungsverzug ein, spätestens jedoch 2 Wochen nach Fälligkeit. Bei Zahlungsverzug ist SPL berechtigt, (1.) Verzugszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz oder (2.) vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzunehmen bzw. die installierte Software zu sperren und Schadensersatz gem. Punkt 7 (Abnahmeverzug) zu verlangen.
  • Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Er ist zur Zurückbehaltung nur gegenüber Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
     

6. Lieferfrist

  • Grundsätzlich gelten schriftlich vereinbarte Liefertermine, ansonsten wird SPL die bestellte Standardsoftware innerhalb von 2 Wochen nach Auftragseingang liefern. Individuelle Programmanpassungen und Sonderprogrammierungen werden nach erfolgter Fertigstellung nachgeliefert, wenn es sich hierbei um Teile eines Gesamtauftrags handelt und wenn hierfür keine anderen Liefervereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
  • Bei Individualprogrammierungen sind unvorhersehbare Verzögerungen nicht zu vermeiden, deshalb gelten in diesen Fällen vereinbarte Lieferfristen stets als unverbindliche Termine. Bei höherer Gewalt und sonstigen von SPL nicht zu vertretenden Hindernissen wie Streik, Aussperrung, usw. verlängern sich vereinbarte Lieferfristen automatisch in angemessener Weise.
     

7. Abnahmeverzug

  • Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so ist SPL nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz (auch für entgangenen Gewinn) wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt 30% des Auftragswertes zuzüglich erbrachter Nebenleistungen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder SPL einen höheren Schaden nachweist.
     

8. Gefahrübergang

  • Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren bzw. Software auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn SPL den Transport, die Installation oder Kosten dafür übernommen hat. Wird die Absendung bzw. Auslieferung durch das Verhalten des Kunden verzögert, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf ihn über.
     

9. Gewährleistung & Haftung

  • Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren spätestens 1 Jahr nach Lieferdatum. Der Kunde ist für seinen Datenbestand stets selbst verantwortlich und hat regelmäßig Datensicherungen durchzuführen, insbesondere vor Reparatur-, Wartungs- oder Update-Aktionen.  Für Datenverluste und Schäden – auch Folgeschäden – jedweder Art haftet SPL nicht, außer in Fällen von Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit. Eine etwaige Haftung durch SPL ist begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der von SPL abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. SPL übernimmt keine Gewähr dafür, dass die überlassene Hard- und Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen.
     

9a. Gewährleistung (Software)

  • Der Kunde erkennt an, dass Software selbst bei modernster und sorgfältigster Entwicklung nicht immer fehlerfrei funktioniert und darin kein Mangel begründet ist. Er hat die auftragsgemäß gelieferte und/oder installierte Software unverzüglich gemeinsam mit einem SPL Mitarbeiter zu testen und die Annahme zu quittieren. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare innerhalb von 10 Tagen an SPL in einer nachvollziehbaren Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Geht innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlerbeschreibung ein, so gilt die Software als abgenommen.
  • Im Falle reproduzierbarer Fehler wird SPL die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen. Die Fehlerbehebung kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung seitens SPL an den Kunden erfolgen. Wenn die erste Nacherfüllung – bestehend aus 2 Nachbesserungsversuchen – nicht erfolgreich war, so ist der Kunde verpflichtet, SPL eine weitere angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung – wiederum bestehend aus 2 Nachbesserungsversuchen – zu setzen. Ansprüche auf Gewährleistung entfallen, wenn der Kunde die gelieferten Programme oder Programmteile selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt.
     

9b. Gewährleistung (Hardware usw.)

  • Es handelt sich hier stets um Gewährleistungen der Hersteller, als deren Erfüllungsgehilfe SPL tätig wird. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn nicht vom jeweiligen Hersteller eine abweichende Frist festgelegt wurde. Hardware und andere Waren sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung bzw. Installation auf erkennbare Mängel zu untersuchen und ggf. an SPL zu melden. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde SPL oder deren Beauftragten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der mangelhaften Ware zu gewähren oder diese auf Verlangen von SPL in der Originalverpackung an SPL zurückzusenden. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht verliert der Kunde automatisch den Anspruch auf Gewährleistung. Dieses gilt auch, wenn (1.) ohne ausdrückliche Einwilligung seitens SPL technische oder bauliche Veränderungen durch den Kunden vorgenommen wurden oder (2.) die Mängel, Störungen oder Schäden auf unsachgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung oder mangelnde Wartung zurückzuführen sind. Für normale Abnutzung bzw. Verschleiß und für Schäden bzw. Funktionsstörungen, die durch Elektrostatik, andere Geräte oder Spannungsschwankungen hervorgerufen wurden, übernimmt SPL ebenfalls keine Haftung. Beim Kauf gebrauchter Hardware sind Gewährleistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.
     

10. Eigentumsvorbehalt

  • SPL behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware, an den gelieferten Programmträgern und Dokumentationen sowie das Nutzungsrecht an der gelieferten Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von SPL in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Erfolgt die Lieferung von Hard- und/oder Software auf der Grundlage mehrerer Einzelverträge, so geht das Eigentum bzw. Nutzungsrecht erst mit der Bezahlung aller gestellten Rechnungen auf den Kunden über, sofern die Einzelverträge zeitlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
  • Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für SPL zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an SPL ab. SPL nimmt die Abtretung an.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist SPL berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. SPL ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
  • Bei einem Rücknahmerecht ist SPL berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von SPL Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  • Der Kunde hat SPL unverzüglich schriftlich zu unterrichten (1.) bei allen Zugriffen Dritter auf das Eigentum von SPL oder auf die an SPL abgetretenen Forderungen und Ansprüche, (2.) insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen sowie (3.) bei allen anderen am Eigentum von SPL eingetretenen Schäden.
     

11. Daten- und Geheimnisschutz

  • Der Kunde und SPL sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsvorfällen und Geheimnissen oder von als vertraulich zu bezeichnende Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Der Kunde ermächtigt SPL  die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten über ihn zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
     

12. Schlußbestimmungen

  • Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Langelsheim. Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Seesen/Harz vereinbart, es sei denn SPL möchte nach eigener Wahl am Sitz des Kunden klagen.
     

Stand 01/2023